Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die vorübergehende Überlassung von Räumen und/oder sonstigen Flächen (z. B. Außenanlagen) des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Bankette, Konferenzen, Feierlichkeiten, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen etc.) sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
2. Abweichende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur anwendbar, wenn sie vom Hotel in Textform akzeptiert worden sind.
II. Vertragsabschluss und –partner, Untervermietung und Änderung des Nutzungszwecks
1. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Keine Rolle spielt, ob das Angebot vom Kunden oder vom Hotel ausgegangen ist.
2. Der Kunde darf überlassene Räume, Flächen und Vitrinen nur unter- oder weitervermieten oder zu anderen als den vereinbarten Zwecken benutzen, wenn das Hotel zuvor in Textform zugestimmt hat. Verweigert das Hotel die Zustimmung, so berechtigt das den Kunden nur dann zur Kündigung des Vertrages, wenn er Verbraucher ist (§ 13 BGB) und das Hotel sich für seine Entscheidung nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann.
III. Leistungen, Preise, Zahlungen und Gegenrechte
1. Das Hotel hat die vereinbarten Leistungen zu erbringen, insbesondere die Räume und Flächen zur Verfügung zu stellen, die der Kunde gebucht hat. Einen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Räume hat der Kunde aber nur, wenn vom Hotel eine Zusage in Textform vorliegt.
2. Der Kunde muss die für die Überlassung der Räume/Flächen vereinbarten Preise des Hotels bezahlen. Nimmt er weitere Leistungen des Hotels in Anspruch oder hat er Leistungen oder Auslagen des Hotels an Dritte veranlasst, muss er die hierfür geltenden bzw. vereinbarten Preise entrichten. Das gilt insbesondere auch für Forderungen von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte (z.B. GEMA). Ohne gesonderte Vereinbarung ist das Hotel allerdings nicht verpflichtet, Verträge mit solchen Gesellschaften abzuschließen.
3. Die vereinbarten Preise beinhalten die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Änderung des Steuersatzes ändern sich die vereinbarten Preise entsprechend. Liegen zwischen Abschluss des Vertrages und Beginn der Veranstaltung mehr als vier Monate und ändert sich der Preis, den das Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnet, ändert sich auch der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend, im Fall einer Erhöhung begrenzt auf den Preis, der einer prozentualen Erhöhung des vereinbarten Preises um den Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Basis 2005 = 100) zwischen Vertragsschluss und Beginn der Veranstaltung entspricht.
4. Rechnungen des Hotels sind am Ende der Veranstaltung fällig, wenn nicht anders vereinbart oder in der Rechnung angegeben. Zum Abzug eines Skontos ist der Kunde nicht berechtigt.
5. Das Hotel ist berechtigt, bei oder – bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, z.B. erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden – auch nach Vertragsschluss einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen. Nach Beginn der Veranstaltung ist ein entsprechendes Verlangen aber ausgeschlossen.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, aufrechnen oder mindern kann der Kunde nur mit einer Forderung, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
IV. Rücktritt des Kunden und Nichtinanspruchnahme von Leistungen
1. Tagungen und Seminare, die mit der Beherbergung von Gästen über Nacht gebucht sind, kann der Kunde bis zu acht Wochen vor der Anreise kostenfrei stornieren. Erfolgt die Stornierung später, muss der Kunde bei einer Absage sieben bis sechs Wochen vor Anreise 50%, bei einer Absage fünf bis drei Wochen vor Anreise 80%, bei einer Absage zwei bis eine Woche vor Anreise 90%, bei einer späteren Absage oder bei Nichtanreise 100% des Gesamtpreises zahlen.
2. Für alle anderen Veranstaltungen gilt:
a) Der Kunde ist zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn ihm aus vom Hotel zu vertretenden Gründen das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, das Hotel dem Rücktritt zuvor in Textform zugestimmt hat oder ein Rücktrittsrecht zwischen ihm und dem Hotel in Textform vereinbart worden ist. Ein solches vereinbartes Rücktrittsrecht geht unter, wenn es nicht binnen der vom Hotel zugestandenen Frist in Textform ausgeübt worden ist.
b) Tritt der Kunde zurück, obwohl er hierzu nicht oder nicht mehr berechtigt war, gilt folgendes:
aa) Er bleibt zur Zahlung der bei Dritten veranlassten Leistungen sowie zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet, auch wenn er die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Können die Räume/Flächen weitervermietet werden, ist die aus dieser Weitervermietung erlöste Miete auf den mit dem Kunden vereinbarten Preis anzurechnen. Können die Räume/Flächen nicht weitervermietet werden, ist das Hotel verpflichtet, sich ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. Das Hotel kann den Abzug pauschalieren, wobei die Pauschale mindestens 10 % betragen muss.
bb) Erfolgt der Rücktritt erst zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungsbeginn, kann das Hotel zusätzlich 35 % des entgangenen Speisenumsatzes, bei einem späteren Rücktritt bis einschließlich des 4. Tages vor Veranstaltungsbeginn 70 % und bei einem noch späteren Rücktritt 90 % des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung stellen. Als entgangener Speisenumsatz wird der Betrag zugrunde gelegt, der sich aus der Multiplikation des pro Teilnehmer vereinbarten Menu- bzw. Buffetpreises mit der voraussichtlichen Teilnehmerzahl ergibt. War noch kein Preis vereinbart, erfolgt die Abrechnung der Menübestellungen auf Basis des preiswertesten Dreigangmenus des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes, bei Buffetbestellungen auf Basis des preiswertesten Dreigangbuffets des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes.
cc) Hatten Hotel und Kunde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, kann das Hotel zusätzlich bei einem Rücktritt zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungsbeginn 60 %, bei einem späteren Rücktritt bis einschließlich dem 4. Tag vor Veranstaltungsbeginn 80 % und bei einem noch späteren Rücktritt 90 % der Tagungspauschale pro voraussichtlichem Teilnehmer berechnen.
dd) Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Ansprüchen gemäß 2 b) bb) und 2 b) cc) bereits berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass diese Ansprüche und/oder die Ansprüche gemäß 2 b) aa) nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
c) Ziffer 2b gilt entsprechend, wenn der Kunde die vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nimmt, ohne zuvor einen Rücktritt zu erklären.
V. Rücktritt des Hotels
1. Hat das Hotel dem Kunden das Recht eingeräumt, binnen einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, ist auch das Hotel berechtigt, binnen der gleichen Frist kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, aber nur, wenn ein anderer Kunde vertraglich vereinbarte Räume bzw. Flächen buchen will. Vor Ausübung des Rücktrittsrechts muss das Hotel dem Kunden Gelegenheit geben, auf sein eigenes Rücktrittsrecht zu verzichten. Verzichtet der Kunde daraufhin auf sein Rücktrittsrecht, ist auch das Hotel zum Rücktritt nicht mehr berechtigt.
2. Das Hotel kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn der Kunde eine fällige Vorauszahlung oder Sicherheit nicht erbracht hat und eine vom Hotel gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
3. Das Hotel ist weiterhin zum Rücktritt berechtigt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe können sein:
a) Es liegen Umstände vor, die dem Hotel die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; das gilt nicht, wenn diese Umstände aus der Risikosphäre des Hotels stammen;
b) der Kunde hat bei der Buchung von Räumen, Flächen oder Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig irreführende oder falsche Angaben zu vertragswesentlichen Tatsachen gemacht, etwa zu seiner Person oder zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Buchung;
c) es liegen Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Durchführung des Vertrages der Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder gefährdet werden kann; das gilt nicht, wenn diese Umstände aus der Risikosphäre des Hotels stammen;
d) der Kunde hat die überlassenen Räume oder Flächen unter- oder weitervermietet oder nutzt sie zu anderen als den vereinbarten Zwecken, ohne dass das Hotel in Textform zugestimmt hat;
e) nach Vertragsschluss tritt eine deutliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein.
4. Ist das Hotel zu Recht zurückgetreten, steht dem Kunden ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zu.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Hotel bei Bestellung der Veranstaltung die voraussichtliche Teilnehmerzahl mitzuteilen. Liegt die endgültige Teilnehmerzahl mehr als 10 % über oder unter der voraussichtlichen Teilnehmerzahl, bedarf diese Änderung der Zustimmung des Hotels in Textform und ist vom Kunden dem Hotel mindestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Die Zustimmung kann von einer Änderung der vereinbarten Preise und einem Austausch der bestätigten Räume/Flächen abhängig gemacht werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
2. Entspricht die endgültige Teilnehmerzahl nicht der voraussichtlichen Teilnehmerzahl, werden – wenn nicht anders mit dem Hotel in Textform vereinbart – für die nach Teilnehmerzahl abzurechnenden Leistungen des Hotels folgende Teilnehmerzahlen zugrunde gelegt:
a) Bei einer Reduzierung um bis zu einschließlich 5 % oder einer Erhöhung der Teilnehmerzahl die tatsächliche Teilnehmerzahl,
b) bei einer Reduzierung um mehr als 5 %: die voraussichtliche Teilnehmerzahl abzüglich 5 %. Der Kunde ist berechtigt, vom vereinbarten Preis die Aufwendungen abzusetzen, die das Hotel aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl erspart hat. Die Beweislast für die Höhe des Minderungsbetrages liegt beim Kunden.
3. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des Hotels in Textform die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, kann das Hotel zusätzliche Kosten für die weitere Leistungsbereitschaft – insbesondere für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung – in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Etwas anderes gilt nur, wenn es mit dem Hotel in Textform vereinbart worden ist. In diesen Fällen wird vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Wenn und soweit das Hotel für den Kunden auf seine Veranlassung hin technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde muss die Einrichtungen pfleglich behandeln und ordnungsgemäß zurückgeben. Erheben Dritte Ansprüche aus der Überlassung dieser Einrichtung gegen das Hotel, stellt der Kunde das Hotel von diesen Ansprüchen frei.
2. Der Kunde kann eigene elektrische Anlagen am Stromnetz des Hotels nur betreiben, wenn das Hotel zuvor in Textform zustimmt. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die entstehenden Stromkosten können vom Hotel pauschal erfasst und berechnet werden.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
IX. Sonderregelungen, insbesondere zu Haftungsfragen für mitgebrachte Gegenstände und Dekorationsmaterial des Kunden
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung nur unter den in XI. genannten Voraussetzungen.
2. Das vom Kunden gestellte Dekorationsmaterial muss den brandschutztechnischen Anforderungen genügen. Das Hotel kann die Verwendung des Dekorationsmaterials von der Vorlage eines behördlichen Nachweises abhängig machen. Legt der Kunde einen solchen Nachweis nicht vor, kann das Hotel bereits eingebrachtes Dekorationsmaterial auf Kosten des Kunden entfernen.
3. Will der Kunde Gegenstände, die für die vorgesehene Veranstaltung nicht typisch sind, in den Veranstaltungsräumen oder auf den gemieteten Flächen aufstellen oder einbringen, hat er dies mit dem Hotel zuvor abzustimmen. Gleiches gilt bei Gegenständen, die zwar für die vorgesehene Veranstaltung typisch, zugleich aber geeignet sind, erhebliche Gefahren für Leib oder Leben oder Sachwerte zu begründen. Nach Veranstaltungsende hat der Kunde mitgebrachte Gegenstände und eigenes Dekorationsmaterial unverzüglich zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Hotel berechtigt, die Gegenstände und das Dekorationsmaterial selbst zu entfernen, einzulagern und die hierfür entstehenden Kosten dem Kunden zu belasten.
Verbleiben die Gegenstände/das Dekorationsmaterial im Veranstaltungsraum, kann das Hotel dem Kunden bis zur Entfernung eines angemessene Nutzungsentschädigung in Rechnung stellen. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass der geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
X. Haftung des Kunden
Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), haftet er für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die er selbst oder seine gesetzlichen Vertreter, Veranstaltungsteilnehmer oder –besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht haben.
XI. Haftung des Hotels
1. Der Kunde kann Schadenersatzansprüche einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung nur geltend machen, soweit sie
- auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels,
- auf der fahrlässigen Verletzung einer vertragstypischen Vertragspflicht durch das Hotel,
- auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels,
- auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gebuchten Veranstaltung oder Räume/Flächen oder
- auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des Hotels beruhen (z.B. §§ 701 ff BGB);
Tun oder Unterlassen des „Hotels“ erfasst auch Tun oder Unterlassen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels.
2. Sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Hotels.
3. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen. Er ist zudem verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren beizutragen, die Störung zu beheben und drohende Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. Besteht die Möglichkeit, dass dem Hotel ein außergewöhnlich hoher Schaden entsteht, muss der Kunde hierauf ebenfalls unverzüglich hinzuweisen.
4. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur unter den in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen.
XII. Verjährung von Ansprüchen
Die Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist für Ansprüche wird auf 2 Jahre verkürzt. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels oder auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch dieser Bestimmung – sollen nur wirksam sein, wenn sie in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Grasellenbach.
3. Dort ist im kaufmännischen Verkehr auch der ausschließliche Gerichtsstand. Gleiches gilt für Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sind oder werden einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Im Übrigen gilt das Gesetz.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Hotel und dem Kunden über die vorübergehende mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung und alle weiteren damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen des Hotels für den Kunden (Beherbergungsvertrag).
2. Abweichende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur anwendbar, wenn sie vom Hotel in Textform akzeptiert worden sind.
II. Vertragsschluss und –partner; Untervermietung und Änderung des Nutzungszwecks
1. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Keine Rolle spielt, ob das Angebot vom Kunden oder vom Hotel ausgegangen ist.
2. Der Kunde darf überlassene Zimmer nur unter- und weitervermieten oder zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken benutzen, wenn das Hotel zuvor in Textform zugestimmt hat. Verweigert das Hotel die Zustimmung, so berechtigt das den Kunden nur zur Kündigung des Vertrages, wenn er Verbraucher ist (§13 BGB) und das Hotel sich für seine Entscheidung nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann.
III. Leistungen, Preise, Kurtaxe, Zahlungen und Gegenrechte
1. Das Hotel hat die vereinbarten Leistungen zu erbringen, insbesondere die Zimmer zur Verfügung zu stellen, die der Kunde gebucht hat. Einen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer hat der Kunde aber nur, wenn eine Zusage vom Hotel in Textform vorliegt.
2. Der Kunde muss die für die Überlassung der Zimmer vereinbarten Preise des Hotels bezahlen. Nimmt er weitere Leistungen des Hotels in Anspruch oder hat er Leistungen und/oder Auslagen des Hotels an Dritte veranlasst, muss er die hierfür geltenden bzw. vereinbarten Preise entrichten.
3. Die vereinbarten Preise beinhalten die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Änderungen des Steuersatzes ändern sich die vereinbarten Preise entsprechend. Liegen zwischen Abschluss des Vertrages und Beginn der Beherbergung mehr als vier Monate und ändert sich der Preis, den das Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnet, ändert sich auch der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend, im Fall einer Erhöhung begrenzt auf den Preis, der einer prozentualen Erhöhung des vereinbarten Preises um den Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Basis 2005 = 100) zwischen Vertragsschluss und Beginn der Beherbergung entspricht.
4. Im Kneipp-Heilbad Grasellenbach ist eine Kurtaxe zu zahlen. Sie tritt zu den für die Leistungen des Hotels vereinbarten Preisen hinzu, wenn die Parteien nicht eine ab-weichende Vereinbarung in Textform getroffen haben.
5. Rechnungen des Hotels sind sofort fällig, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder in der Rechnung eine andere Fälligkeit angegeben ist. Zum Abzug eines Skontos ist der Kunde nicht berechtigt.
6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, z.B. erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, kann das Hotel auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Beherbergung einen angemessenen Vorschuss, eine angemessene Sicherheit oder die Anpassung eines vereinbarten Vorschusses bzw. einer vereinbarten Sicherheit verlangen. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
Während der Beherbergung kann das Hotel Zwischenrechnungen erteilen.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, aufrechnen oder mindern kann der Kunde nur mit einer Forderung, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
IV. Inhalt der Bestellung und ihrer Änderung, Vertragsschluss bei Reservierung eines Kontingentes, Pflicht zur Angabe der Namen der anreisenden Gäste
1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Hotel bei Bestellung die gewünschte Zahl der Zimmer, gegliedert nach Zimmertypen (z.B. Einzel- und Doppelzimmer), die Zahl der anreisenden Gäste sowie die vorgesehene Aufenthaltsdauer mitzuteilen. Eine Änderung der Bestelldaten nach Vertragsschluss ist dem Hotel spätestens zwei Wochen vor Beherbergungsbeginn, bei späterem Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen und bedarf, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Zustimmung des Hotels in Textform. Rücktrittsrechte des Kunden – siehe unter V. – bleiben hiervon unberührt.
2. Hat der Kunde ein Zimmerkontingent reserviert und unterlässt er eine Konkretisierung der Zahl der benötigten Zimmer innerhalb der vereinbarten Frist, gilt der Vertrag mit der Zimmerzahl als zustande gekommen, die dem oberen Ende des Kontingents entspricht, wenn das Hotel den Kunden spätestens bei Fristbeginn hierauf hingewiesen hat und dem Kunden nicht unverzüglich nach dem Fristablauf in Textform etwas anderes mitteilt. Entsprechendes gilt bei Reservierungen mit variabel gehaltener Aufenthaltsdauer. Ziffer 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
3. Die Namen der anreisenden Gäste sind dem Hotel spätestens zwei Wochen vor Beherbergungsbeginn, bei späterem Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.
V. Stornierung und Nichtinanspruchnahme von Hotelleistungen
1. Für die Stornierung und Nichtinanspruchnahme von Hotelleistungen, die Bestandteil einer Tagung/eines Seminars sind, gelten allein die für diese Tagung/dieses Seminar vereinbarten Bedingungen. In anderen Fällen gelten für Stornierung und Nichtinanspruchnahme von Hotelleistungen die nachstehenden Ziffern 2-5.
2. Der Kunde ist zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn ihm aus vom Hotel zu vertretenden Gründen ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, das Hotel dem Rücktritt zuvor in Textform zugestimmt hat oder ein Rücktrittsrecht zwischen ihm und dem Hotel in Textform vereinbart worden ist. Ein solches vereinbartes Rücktrittsrecht geht unter, wenn es nicht binnen der vom Hotel zugestandenen Frist in Textform ausgeübt worden ist.
3. Tritt der Kunde zurück, obwohl er hierzu nicht oder nicht mehr berechtigt war, bleibt er selbst dann zur Zahlung der vereinbarten und veranlassten Leistungen verpflichtet, wenn er sie nicht in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde die vereinbarten oder veranlassten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch nimmt, ohne zuvor einen Rücktritt erklärt zu haben.
4. Das Hotel ist verpflichtet, bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern die Einnahmen aus der anderweitigen Vermietung der Zimmer sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. Das Hotel ist berechtigt, den Abzug für die eingesparten Aufwendungen zu pauschalieren. Die Pauschale muss mindestens betragen:
- bei Übernachtung mit oder ohne Frühstück: 20 % des vertraglich vereinbarten Preises
- bei Vereinbarung von Halbpension: 30 % des vertraglich vereinbarten Preises
- bei Vereinbarung einer Vollpension: 40 % des vertraglich vereinbarten Preises
5. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass die in diesem Abschnitt genannten Ansprüche des Hotels nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
VI. Rücktritt des Hotels
1. Hat das Hotel dem Kunden das Recht eingeräumt, binnen einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, ist auch das Hotel berechtigt, binnen der gleichen Frist vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten, aber nur, wenn ein anderer Kunde die vertraglich vereinbarten Zimmer buchen will. Vor Ausübung des Rücktrittsrechts muss das Hotel dem Kunden Gelegenheit geben, auf sein eigenes Rücktrittsrecht zu verzichten. Verzichtet der Kunde daraufhin auf sein Rücktrittsrecht, ist auch das Hotel zum Rücktritt nicht mehr berechtigt.
2. Das Hotel kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn der Kunde eine fällige Vorauszahlung oder Sicherheit nicht erbracht hat und eine vom Hotel gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
3. Das Hotel ist weiterhin zum Rücktritt berechtigt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe können sein:
a) Es liegen Umstände vor, die dem Hotel die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; das gilt nicht, wenn diese Umstände aus der Risikosphäre des Hotels stammen;
b) der Kunde hat bei der Buchung von Zimmern vorsätzlich oder fahrlässig irreführende oder falsche Angaben zu vertragswesentlichen Tatsachen gemacht, etwa zu seiner Person oder zur Person des Gastes oder zum Zweck der Buchung;
c) es liegen Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Durchführung des Vertrages der Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder gefährdet werden kann; das gilt nicht, wenn diese Umstände aus der Risikosphäre des Hotels stammen;
d) der Kunde hat die überlassenen Zimmer unter- oder weitervermietet oder nutzt die Zimmer zu anderen als Beherbergungszwecken, ohne dass das Hotel in Textform zugestimmt hat;
e) nach Vertragsschluss tritt eine deutliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein.
VII. Bereitstellung und Räumung der Zimmer
1. Das Hotel stellt dem Kunden am vereinbarten Anreisetag die gebuchten Zimmer ab 14.00 Uhr zur Verfügung. Ein Anspruch auf frühere Bereitstellung besteht nicht. Eine Spätanreise (nach 21.00 Uhr) bedarf einer Vereinbarung mit dem Hotel.
2. Der Kunde muss am vereinbarten Abreisetag die Zimmer spätestens um 11.00 Uhr räumen. Eine spätere Räumung bedarf vorheriger Absprachen. Das Hotel behält sich vor, eine Gebühr für die Nutzung zu berechnen. Die Nutzung eines Tageszimmers ist bis 20.00 Uhr möglich. Ein vertraglicher Anspruch des Kunden auf Nutzung der Zimmer entsteht hierdurch nicht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch des Hotels besteht.
VIII. Haftung des Hotels
1. Der Kunde kann Schadenersatzansprüche einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung nur geltend machen, soweit sie
- auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels,
- auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch das Hotel
- auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels
- auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gebuchten Zimmer oder
- auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des Hotels beruhen (z.B. §§ 701 ff BGB).
Tun oder Unterlassen des „Hotels“ erfasst auch Tun oder Unterlassen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels.
2. Sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Hotels.
3. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen. Er ist zudem verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren beizutragen, die Störung zu beseitigen und drohende Schäden zu vermeiden oder zu minimieren. Besteht die Möglichkeit, dass dem Hotel ein außergewöhnlich hoher Schaden entsteht, muss der Kunde hierauf ebenfalls unverzüglich hinweisen.
4. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur unter den in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen.
IX. Verjährung von Ansprüchen
Die Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist für Ansprüche wird auf zwei Jahre verkürzt. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels oder auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen.
X. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch dieser Bestimmung – sollen nur wirksam sein, wenn sie in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Grasellenbach.
3. Dort ist im kaufmännischen Verkehr auch der ausschließliche Gerichtsstand. Gleiches gilt für Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sind oder werden einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Im Übrigen gilt das Gesetz.